Zertifizierung elektronischer Kassen und Belegausgabepflicht ab 01.01.2020

Zertifizierung erforderlich:

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, müssen elektronische oder computergestützte Kassensysteme/Registrierkassen grundsätzlich ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung  ausgestattet sein. Die betroffenen Systeme werden in der sogenannten Kassensicherungsverordnung abschließend aufgeführt. Da eine solche jedoch nicht rechtzeitig am Markt verfügbar war, hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung beschlossen. Danach wird Unternehmern eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2020  für die Umrüstung bzw. Anschaffung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung eingeräumt.

Verpflichtende Meldung an das Finanzamt:

Zusätzlich müssten ab 01.01.2020 alle Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem  grundsätzlich auch an die Finanzämter melden.  Betroffen sind vor allem elektronische oder computergestützte Kassensysteme/Registrierkassen. Da die Finanzverwaltung für diese Meldung noch nicht über ein elektronisches Meldeverfahren verfügt, wird die Frist hierfür  ebenfalls bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit verlängert.  Der Zeitpunkt hierfür wird noch gesondert bekannt gegeben.

Ausnahmeregelung:

Wurde die Kasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft und kann sie aufgrund ihrer Bauart nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden, darf sie bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden, sofern sie den bisherigen Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Kassen entspricht.

Belegausgabepflicht:

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme  im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO ab dem 01.01.2020. Der Beleg muss nicht zwingend in Papierform ausgestellt werden – eine elektronische Übermittlung per Email oder per QR Code auf das Handy ist ebenfalls möglich. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen. Entgegen der im Internet kursierenden Meldungen, ist der Kunde nicht verpflichtet den Beleg mitzunehmen. Der Beleg muss lediglich auf Papier oder elektronisch  erstellt und dem Kunden angeboten werden. Möchte der Kunde den Beleg nicht mitnehmen, kann dieser vernichtet werden.

Für Unternehmen mit offener Ladenkasse besteht keine Belegausgabepflicht. Es sind bei offenen Ladenkassen jedoch die gesetzlichen Vorschriften, wie z. B. § 146 Abgabenordnung, also einzelne, vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen und weitere Vorschriften und Rechtsprechung zu beachten.

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