Grundsteuererklärung

Grundsteuerreform: Erklärungspflichten für Eigentümer

Aufgrund der Grundsteuerreform werden alle Grundstückseigentümer im Jahr 2022 zu einer sog. Feststellungserklärung verpflichtend aufgefordert. Die Erklärung muss bis zum 31.10.2022 eingereicht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist aktuell leider nicht in Sicht. Sie sind daher bereits jetzt gefordert, die benötigten Unterlagen so schnell wie möglich zusammen zu suchen. Wenn Sie bereits Mandant bei uns sind und uns für die Erstellung der Grundsteuererklärung beauftragen möchten, finden Sie das Formular für die Beauftragung am unteren Ende dieser Seite.

Folgende Daten werden für die Grundsteuererklärung benötigt:

  • Zusendung des Schreibens vom Finanzamt (sofern nicht bereits an uns weitergeleitet)
  • Adresse des Grundstücks (Lage)
  • Grundbuchauszug aktuell – wenn nicht vorliegend bitte anfordern bzw. unten stehende kostenfreie Alternativen prüfen
  • Angabe ob im Alleineigentum oder Angabe zu welchen Teilen andere Eigentümer bestehen
  • Bei mehreren Eigentümern benötigen wir für alle Eigentümer folgende Angaben: Vollständige Adresse, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer, ID-Nummer, Anteil am Grundstück (sofern nicht im Grundbuchauszug ersichtlich)
  • Art des Grundstücks (unbebautes Grundstück, Einfamilienhaus, Wohnung, Geschäftsgrundstück, Mehrfamilienhaus, Land- und Forstwirtschaft, Erbbaurecht, gemischt)
  • Fläche des Grundstücks in qm
  • Bei bebauten Grundstücken zu Wohnzwecken: Die Wohnfläche
  • Bei bebauten Grundstücken zu anderen Zwecken: Die Nutzfläche

Sollten die Daten nicht auffindbar sein

… können Sie die Flurstücksdaten aus dem Liegenschaftskataster (für Bayern) online auf der Elster Website über https://www.elster.de/eportal/start oder aus dem Bayern Atlas unter https://atlas.bayern.de/ vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 kostenfrei abrufen. Sollte dies in Ihrem Fall nicht möglich sein, können Sie eine kostenpflichtige Flurkarte bei dem entsprechenden Vermessungsamt beantragen oder einen kostenpflichtigen Grundbuchauszug bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Diesen Antrag können Sie normalerweise mündlich vor Ort oder schriftlich stellen. In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen.


Eigenerklärung möglich

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie alternativ die Möglichkeit haben, selbst die Grundsteuererklärung zu erstellen. Informationen hierzu und weiterführende Links finden Sie beispielsweise auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Steuern oder auf der Seite https://www.grundsteuer.bayern.de/ (nur für Grundstücke in Bayern). Eine Prüfung des Grundsteuerbescheides ist uns in diesem Fall leider nicht möglich.

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