E-Commerce und digitale Dienstleistungen

E-Commerce und Digitale Dienstleistungen

Bei der Erbringung von digitalen Dienstleistungen und im Bereich des Online Versandhandels (E-Commerce) sind zahlreiche ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Themen zu beachten. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer sollten bereits vor der Aufnahme der Betätigung die notwendigen Gegebenheiten geschaffen werden. Als Zertifizierte Berater im Online-Handel helfen wir Ihnen gerne bei der korrekten steuerlichen Abwicklung und zeigen Ihnen wie Sie unter dem Einsatz von intelligenten Schnittstellen Ihre Prozesse in Sachen Rechnungswesen effizient gestalten.


Besonders angetrieben wird der derzeitige Boom im E-Commerce durch Handelsplattformen wie Ebay oder Amazon sowie durch die Fullservice-Angebote dieser Plattformen, welche es dem Onlinehändler ermöglichen bereits bestehende Infrastrukturen für die Maximierung Ihres Umsatzes zu nutzen.

Bei diesen Fullservice-Angeboten wie beispielsweise "Fulfillment by Amazon (FBA)" übernimmt Amazon nicht nur die Verpackung, den Versand oder das Retournieren der Ware, sondern auch die Warenlagerung.

Eine hohe Attraktivität stellt für viele Händler die dadurch eröffnete Möglichkeit die Ware für den Premiumversand „Amazon Prime“ anzubieten dar, wodurch wiederum deutlich höhere Verkaufszahlen generiert werden können.

Je nachdem für welche Art der Vertragsgestaltung Sie sich als Onlinehändler der Handelsplattform entschieden haben, gilt es die steuerlichen Fallstricke zu erkennen, um diese bereits im Vorhinein zu vermeiden.

E-Commerce: Notwendige steuerliche Registrierung im Lager-Land

Besonders durch die vermeintliche Vereinfachung durch die Inanspruchnahme der Fullservice-Angebote wie Amazon FBA lagert Amazon Ihre Ware für das Programm Mitteleuropa CEE kostengünstig in den Ländern Tschechien und Polen. Bei Nutzung des Amazon PAN-EU Programms kommt es zusätzlich zur einer Warenlagerung in den Ländern Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien.

Je nach Bedarf werden die Waren – auch ohne Verkaufsvorgang – in das jeweilige Land, in welchem die Ware gerade potentiell aufgrund der Amazon-internen Bedarfsanalysen benötigt wird, umgelagert. Diese Umlagerung stellt einen umsatzsteuerlichen Vorgang dar der von Ihnen als Onlinehändler sowohl in Deutschland als auch im Lager-Land zu deklarieren ist. Für diese Deklaration müssen Sie sich als Onlinehändler im jeweiligen Lager-Land steuerlich registrieren. Bei der Inanspruchnahme des Programms Amazon PAN-EU kann es also vorkommen, dass Sie sich in bis zu 6 Ländern steuerlich registrieren müssen.

Das neue One-Stop-Shop (OSS) Verfahren für EU-Weite Verkäufe an Privatpersonen

One-Stop-Shop ist eine der umfangreichsten Änderungen im Umsatzsteuergesetz zum Online-Handel, die am 01.07.2021 in Kraft getreten sind. Das Verfahren soll den innereuropäischen Handel vereinfachen. Über OSS können inländische Unternehmer, die innerhalb der EU grenzüberschreitend Handel treiben, sich künftig nur noch einmal beim Bundeszentralamt für Steuern steuerlich registrieren. Die anfallenden Umsatzsteuern für die jeweiligen EU-Länder werden dort zentral gemeldet und dann in einem Betrag auch abgeführt. Von dort aus werden die Steuern an die jeweiligen Länder verteilt. Umsatzsteueranmeldungen in den einzelnen Ländern können damit unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.

Sollten Sie jedoch Ihre Ware über Amazon verkaufen, sind in vielen Fällen trotzdem Registrierungen und Meldungen in den anderen EU-Ländern abzusetzen. Die Gründe, warum die Vereinfachung durch den OSS für Amazon-Händler leider zu kurz gegriffen ist, erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Nutzen Sie daher unseren Service:

Mit unseren Partnern haben wir die Möglichkeit, Ihnen

  • die Registrierung in den Lagerländern und
  • die steuerliche Abwicklung in den Lager-Ländern

zu organisieren.

Lieferschwellen im (Online-)Versandhandel / E-Commerce

Bei dem Versand an private Kunden ist die Lieferschwellen des empfangenden Landes der sogenannten Fernverkaufsregelung (ehem. Versandhandelsregelung) zu beachten. Seit dem 01.07.2021 wurden die nationalen Lieferschwellen durch eine EU-Weite Lieferschwelle iHv. 10.000,- € ersetzt. Diese Schwelle gilt nicht je EU-Land sondern in Summe für alle EU-Weiten Verkäufe. Wird die Lieferschwelle überschritten, dann ist der Umsatz mit dem Umsatzsteuersatz des Empfängerlandes zu versteuern und zu deklarieren.

Eine fortlaufende Lieferschwellenüberwachung ist damit nicht nur aus steuerlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht für Sie als Onlinehändler unerlässlich. Wir helfen Ihnen bei der Implementierung der EDV-gestützten Überwachung der Lieferschwellen und stellen für Sie die korrekten Umsatzsteuersteuersätze des jeweiligen Landes in Ihrer Buchführung für Sie dar.

Rüsten Sie sich daher vor den Fallstricken des innereuropäischen Versandhandels und beauftragen uns mit der steuerlichen Beratung.

Wie können wir Ihnen helfen?

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf

Reitner & Bucherer

Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Reitner und Bucherer | Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung in München Frau Carolin Bucherer | Herr Cedric Reitner

+49 89 2424490

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