Verlustrücktrag als Liquiditätshilfe

Das Bundesfinanzministerium (BMF) ermöglicht Unternehmern, die von der Corona-Krise betroffen und noch nicht für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 veranlagt worden sind, auf Antrag die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 durch einen sog. pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15 % der Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Voraussetzung ist, dass sich für 2020 voraussichtlich ein Verlust ergeben wird. Normalerweise kann ein im Jahr 2020 entstandener Verlust erst nach Abschluss der Veranlagung für 2020 nach 2019 rückgetragen werden.

Kernaussagen des BMF:

  • Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft) oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
  • Von einer Betroffenheit durch die Corona-Krise ist auszugehen, wenn die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 bereits auf Null herabgesetzt worden sind.
  • Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der Einkünfte, die für die Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt worden sind. Maximal darf sich der pauschale Verlustrücktrag auf 1 Mio. € belaufen, bei Ehegatten auf 2 Mio. €.
  • Infolge des pauschalen Verlustrücktrags werden die Vor-auszahlungen für 2019 neu berechnet und anteilig erstattet.

Beispiel:

U ist Unternehmer und hat für 2019 Einkommen-steuer-Vorauszahlungen in Höhe von 25.000 € auf der Grundlage erwarteter Einkünfte in Höhe von 100.000 € entrichtet. Im März 2020 muss er sein Unternehmen wegen der Corona-Krise bis auf Weiteres schließen; er erwartet für 2020 einen hohen Verlust. U kann nun zwei Anträge stellen:

  • Zum einen kann er die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf Null beantragen. Soweit U bereits die Vorauszahlung für das I. Quartal 2020 entrichtet hat, wird ihm diese Zahlung erstattet.
  • Zum anderen kann er einen pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15.000 € in das Jahr 2019 vornehmen, nämlich 15 % der für die Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegten Einkünfte von 100.000 €. Das Finanzamt berechnet nun die Vorauszahlungen für 2019 neu, indem es nur noch 85.000 € statt der 100.000 € Einkünfte für die Berechnung der Vorauszahlungen zugrunde legt. Ergibt sich aufgrund dieser Berechnung eine Gesamtvorauszahlung für 2019 in Höhe von 21.000 €, werden dem U Vorauszahlungen in Höhe von 4.000 € erstattet, da er bereits 25.000 € für 2019 geleistet hat.

Sollte es dem Unternehmen im Verlauf des Jahres wieder besser gehen und es doch einen Gewinn für 2020 erwirtschaften, muss der Unternehmer die Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 wieder zurückzahlen.

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