Neue Regelungen im dritten Bürokratieentlastungsgesetz

Am 8.11.2019 hat der Bundesrat das sog. Dritte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet.

Digitaler Krankenschein:

Mit dem neuen Gesetz wird u. a. eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  eingeführt. Ein elektronisches Meldeverfahren  soll ab dem 1.1.2022 die Einreichung des Krankenscheins ersetzen. Künftig sollen Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren.

Digitale Steuerunterlagen:

Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen: Für Unternehmen entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware  zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Diese dürfen  künftig fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger  mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Die Regel gilt bereits für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1.1.2020 noch nicht abgelaufen ist.

Kleinunternehmergrenze angehoben:

Künftig kann man bei der Umsatzsteuer zur Kleinunternehmerregelung optieren, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000   (bisher 17.500 €) nicht überstiegen hat und – wie bisher – 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Regelung gilt ab dem 1.1.2020 und wirkt sich bereits auf das Jahr 2019 aus, da die Kleinunternehmergrenze auf den Vorjahresumsatz abstellt.

Verzicht auf monatliche USt-Voranmeldung für Neugründer:

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich vierteljährlich  abzugeben, soweit  die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 €  betragen hat. Neugründer haben, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit im Jahr der Gründung des Unternehmens und im darauffolgenden Kalenderjahr, Voranmeldungen monatlich abzugeben. Diese Verpflichtung wird für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. In dieser Zeit reicht eine vierteljährliche Abgabe aus.

Grenze für Lohnsteuerpauschalierung angehoben:

Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung: Bisher konnte der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 62 € im Kalenderjahr nicht überschritten hat. Mit der Neuregelung wird der Betrag ab 2020 auf 100 € angehoben.

Höhere Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung:

Der steuerfreie Höchstbetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter wird ab 2020 von 500 € auf 600 € angehoben.

Anhebung der Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung:

Die Grenze zur möglichen Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte mit 25 % des Arbeitslohns wird von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von 72 € auf 120 € angehoben. Zudem wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht. Beide Regelungen gelten ab 2020.

Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer:

Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns zu erheben. Die Änderung ist ab 2020 anzuwenden.

Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung bei Gewerbeanzeige:

Unternehmensgründer müssen sich innerhalb einer Woche nach der Gründung beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anmelden und bestimmte Daten mitteilen. Gleichzeitig besteht eine Anzeigepflicht bei den zuständigen Gewerbeämtern. Durch eine Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung wird künftig sichergestellt, dass die von den Gewerbeämtern erhobenen Daten auch die für eine Anmeldung zur Unfallversicherung notwendigen Angaben umfassen. Sofern eine Gewerbeanzeige erfolgt, ist eine gesonderte Anmeldung  der Unternehmer zur Unfallversicherung damit entbehrlich. Die Regelung tritt am 1.7.2020 in Kraft.

Informationspflichten für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen kann digital erfolgen:

Bisher hatten Anbieter von Altersvorsorgeverträgen in bestimmten Fällen, wie z. B. beim erstmaligen Bezug von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen mitzuteilen. Ab 2020 kann  die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige damit einverstanden ist.

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