Geplante Gesetzesänderungen u.a. für Anteilsübertragungen von Kapitalgesellschaften und zur Haftung elektronischer Marktplätze

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der insbesondere Neuregelungen zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer enthält und grundsätzlich ab 2019 gelten soll. Die Änderungen betreffen hinsichtlich der Körperschaftsteuer den Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung. Bei der Umsatzsteuer sollen die Ausgabe von Gutscheinen sowie die Überprüfung von Umsätzen auf Internetplattformen geregelt werden.

1. Körperschaftsteuer

 

Neuregelung des Verlustuntergangs bei Anteilsübertragungen

Der Gesetzgeber will die Regelung, die seit dem 1.1.2008 bei Anteilsübertragungen an einer Kapitalgesellschaft zu einem anteiligen Untergang der Verlustvorträge führt, wenn mehr als 25 % bis 50 % der Anteile übertragen werden, rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 ersatzlos aufheben. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die bisherige Regelung für den Zeitraum bis zum 31.12.2015 für verfassungswidrig erklärt hat.

Hinweis:

Für Zeiträume ab dem 1.1.2016 bleibt es hingegen bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % beim anteiligen Verlustuntergang. Außerdem kommt es auch weiterhin zu einem vollständigen Verlustuntergang, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Allerdings bestehen bezüglich beider Regelungen verfassungsrechtliche Bedenken, zumal hinsichtlich der Regelung zum vollständigen Verlustuntergang bereits ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist. Entsprechende Bescheide sollten daher durch Einspruch offengehalten werden.

2. Umsatzsteuer

 

Haftung für elektronische Marktplätze

Ab 2019 sollen elektronische Marktplätze wie z. B. eBay Aufzeichnungen führen über die Verkäufer, die auf dem elektronischen Marktplatz Waren verkaufen. Auf Anforderung müssen sie die Aufzeichnungen dem Finanzamt übermitteln, das auf diese Weise den Verkäufer umsatzsteuerlich überprüfen kann. Außerdem soll der Betreiber des elektronischen Marktplatzes für die Umsatzsteuer aus den Verkäufen haften, wenn der Verkäufer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt. Der Betreiber haftet u. a. dann nicht, wenn er eine Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des Verkäufers vorlegen kann. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Verkäufers vom zuständigen Finanzamt erteilt. Ihre Ausstellung kann verweigert werden, wenn der Verkäufer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und nicht zu erwarten ist, dass er diesen künftig nachkommen wird.

Fälligkeit der Umsatzsteuer bei Gutscheinen

Geregelt werden soll ab 2019 auch die Umsatzsteuer aus dem Verkauf von Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden; dabei übernimmt die Neuregelung im Wesentlichen die bisherige Handhabung. Nach dem Gesetzesentwurf soll zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden: Ein Mehrzweckgutschein ist ein Wertgutschein, der über einen bestimmten Betrag lautet und nicht auf ein bestimmtes Produkt beschränkt ist (z. B. Gutschein für einen Versandhandel über 100 €). Hier soll die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung des Gutscheins entstehen. Anders ist dies bei einem Einzweckgutschein, der für eine bestimmte Leistung an einem bestimmten Ort ausgestellt wird (z. B. für ein Frühstücksbuffet in einem bestimmten Restaurant). Hier soll die Umsatzsteuer bereits mit der Ausgabe des Gutscheins entstehen.

Entscheidend für die Unterscheidung ist somit, ob die zur Besteuerung erforderlichen Informationen bereits bei der Ausstellung des Gutscheins vorliegen (dann Einzweckgutschein) oder nicht (dann Mehrzweckgutschein).

Hinweis:

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Es soll Ende des Jahres verabschiedet werden.

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